AGB

  • Geltungsbereich
    • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und der Viral Impact GmbH (nachfolgend „Viral Impact“).
  • Vertragsabschluss
    • Akzeptiert der Kunde die Offerte von Viral Impact, oder nimmt er die in der Offerte angebotenen Dienstleistungen in Anspruch, kommt es zum Vertragsabschluss.
  • Bezahlung
    • 50% der Gesamtkosten sind vor Drehbeginn zu bezahlen, die restlichen 50% bei der Abnahme. Die Zustellung des Endproduktes erfolgt erst nach der vollständigen Zahlung der Gesamtkosten.
    • Kommt es zum Zahlungsverzug, steht Viral Impact das Recht zu, die Dienstleistung zu verweigern.
  • Lieferfrist
    • Der Abgabetermin des Endproduktes wird zwischen den beiden Vertragsparteien vor Beginn der Videoproduktion festgelegt.
    • Kann Viral Impact den Abgabetermin nicht einhalten, muss der Auftraggeber unmittelbar über den Grund und die Dauer der Verzögerung informiert werden.
    • Kommt es zu Verzögerungen durch Verschulden des Auftraggebers oder höherer Gewalt wird der Abgabetermin um die Dauer der Verzögerung aufgeschoben.
  • Filmproduktion
    • Die Filmproduktion erfolgt auf der Grundlage des mit dem Kunden abgesprochenen Konzepts, Und dem in der Offerte abgesprochenen Leistungsumfang.
    • Qualität und Stil der Videoproduktion entsprechen dem Portfolio, welches Viral Impact auf der Webseite viralimpact.chvorweist.
    • Viral Impact trägt die Verantwortung für die technische Umsetzung und Gestaltung der Videoproduktion.
    • Dass der Inhalt sachlich korrekt und rechtlich zulässig ist, liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.
    • Kommt es am Drehtag zu Verzögerungen oder Komplikationen durch Verschulden des Auftraggebers, wird ihm der Mehraufwand in Rechnung gestellt.
    • Bei Änderungswünschen vom Auftraggeber, welche nicht dem festgelegten Leistungsumfang in der Offerte oder dem Konzept entsprechen, werden allfällige Zusatzkosten dem Auftraggeber nach Absprache in Rechnung gestellt. Sollten die Änderungswünsche zu fest vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang abweichen, behält sich Viral Impact das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber muss für sämtliche Kosten bis zum Zeitpunkt des Rücktritts aufkommen.
    • Wird für das Video Produktionsmaterial (z.B. Bilder, Texte, Logos, Videoaufnahmen) vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, ist dieser verantwortlich für eine Termingerechte Zustellung des Materials in einem verwertbaren Format. Sowohl für die Inhaltliche Richtigkeit als auch die Qualität der überlassenen Materialien ist der Auftraggeber selber verantwortlich. Der Auftraggeber muss ausserdem über die erforderlichen Rechte für das zur Verfügung gestellte Material verfügen und diese zur Weiterverarbeitung an Viral Impact abtreten.
    • Falls das überlassene Material nur durch erheblichen Mehraufwand von Viral Impact verwertbar gemacht werden kann, gehen die zusätzlichen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
    • Musik und Toneffekte sind wichtige Stilelemente in der Videoproduktion und werden falls nicht anders vereinbart, im Rahmen des gestalterischen Freiraums von Viral Impact selber gewählt. Spezifische Musikvorstellungen des Auftraggebers müssen vor Beginn der Dreharbeiten kommuniziert werden und können zu Mehrkosten führen. Sobald die Nachbearbeitung der Aufnahmen begonnen hat, können keine Änderungswünsche an der Musik angebracht werden.
  • Abnahme
    • Nach Fertigstellung der Videoproduktion übergibt Viral Impact dem Auftraggeber eine Musterkopie. Beanstandungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Lieferung der Musterkopie erfolgen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt, die hergestellte Fassung gilt als abgenommen.
    • Mängel, welche durch Verschulden des Auftraggebers zustande kommen, können nicht berücksichtigt werden. Künstlerische Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzeption stellen keinen Mangel dar. Viral Impact ist nicht verpflichtet rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.
    • Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Abnahme, sofern die Videoproduktion dem abgesprochenen Konzept/Drehbuch und Leistungsumfang der Offerte entspricht. Geschmacksretouren sind ausgeschlossen.
  • Immaterialgüterrechte
    • Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Zwischenprodukten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/Konzepten/Drehbüchern verbleibt bei Viral Impact.
    • Alle entstandenen Bild- und Tonaufnahmen von Viral Impact, können räumlich und inhaltlich zum Zweck der Aussendarstellung sowie im Internet unbegrenzt genutzt werden, ausser es ist vertraglich geregelt.
  • Gewährleistung
    • Viral Impact arbeitet treuepflichtig, effizient und versucht immer das beste Ergebnis zu erzielen.
  • Haftung
    • Die Haftung für jegliche indirekten Schäden und Mangelfolgeschäden wird vollumfänglich ausgeschlossen.
    • Die Haftung für direkte Schäden wird auf die Summe der vom Kunden erworbenen Dienstleistung des Produkts beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für direkte Schäden verursacht durch Grobfahrlässigkeit oder Absicht.
    • Der Kunde ist verpflichtet allfällige Schäden der Firma umgehend zu melden.
    • Jegliche Haftung für Hilfspersonen wird vollumfänglich ausgeschlossen.
  • Höhere Gewalt
    • Sollten Termine durch Viral Impact infolge Krankheit/Unfall oder höherer Gewalt wie beispielsweise Naturkatastrophen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Lawinen, Unwetter, Gewitter, Stürme, Kriege, Unruhen, Bürgerkriege, Revolutionen und Aufstände, Terrorismus, Sabotage, Streiks, Atomunfälle resp. Reaktorschäden nicht einhaltbar sein, so ist Viral Impact während der Dauer der höheren Gewalt sowie einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Ende von der Erfüllung der betroffenen Pflichten befreit. Es wird nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht.
  • Salvatorische Klausel
    • Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall tritt an Stelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung, die den mit der unwirksamen Reglung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.
  • Anwendbares Recht / Gerichtsstand
    • Diese AGB unterstehen schweizerischem Recht. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vorgehen ist das Gericht am Sitz der Firma zuständig.