1. Anbieterin und Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend «AGB», gelten für sämtliche Angebote, Aufträge, Projekte und Vertragsverhältnisse zwischen der Viral Impact GmbH, Münchensteinerstrasse 274, 4053 Basel, Schweiz, nachfolgend «Viral Impact», und ihren Kundinnen und Kunden, nachfolgend «Kunde».
1.2 Die AGB gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen:
a. Social-Media-Beratung und Social-Media-Strategie;
b. Social-Media-Management und Account Management;
c. Content-Planung und Redaktionsplanung;
d. Video-, Foto-, Audio- und Content-Produktion;
e. Postproduktion, Animation und Grafikdesign;
f. künstliche Intelligenz und KI-generierte Inhalte;
g. Influencer-, Creator- und Markenkooperationen;
h. Community Management;
i. Paid Social Media und Werbekampagnen;
j. Workshops, Schulungen und Coachings;
k. Konzeption, kreative Entwicklung und Kampagnenplanung;
l. sämtliche damit zusammenhängenden Dienstleistungen.
1.3 Die AGB gelten primär für Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen, öffentlich-rechtlichen Organisationen und selbständig tätigen Personen. Bei Verträgen mit Konsumenten bleiben zwingende gesetzliche Schutzbestimmungen vorbehalten.
1.4 Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Viral Impact ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.5 Diese AGB gelten auch für spätere Aufträge des Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
2. Vertragsbestandteile und Rangfolge
2.1 Bestandteil des Vertrags sind in folgender Rangfolge:
a. eine individuell unterzeichnete Vereinbarung oder Auftragsbestätigung;
b. das Angebot oder die Offerte von Viral Impact;
c. eine allfällige Vereinbarung zur Auftragsbearbeitung von Personendaten;
d. ein schriftlich bestätigtes Konzept, Briefing oder Pflichtenheft;
e. diese AGB.
2.2 Bei Widersprüchen geht die jeweils höherrangige Vertragsgrundlage vor.
2.3 Angaben auf der Website, in Präsentationen, Portfolios, Media Kits, Social-Media-Beiträgen oder Werbematerialien dienen der allgemeinen Information und stellen keine verbindliche Zusicherung dar.
2.4 Als Textform gelten insbesondere E-Mail, elektronisch signierte Dokumente, Projektmanagementsysteme, Messenger-Nachrichten und vergleichbare Kommunikationsformen, sofern Absender und Inhalt nachvollziehbar sind.
3. Vertragsabschluss
3.1 Angebote von Viral Impact sind während der darin genannten Frist verbindlich. Fehlt eine Frist, gilt das Angebot während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum.
3.2 Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
a. Unterzeichnung oder schriftliche Bestätigung eines Angebots;
b. Bestätigung per E-Mail oder über ein Projektmanagementsystem;
c. Bezahlung einer Anzahlung oder Rechnung;
d. Erteilung einer mündlichen oder schriftlichen Ausführungsanweisung;
e. Inanspruchnahme oder Entgegennahme der vereinbarten Leistung.
3.3 Viral Impact darf den Projektbeginn von einer Anzahlung, der vollständigen Bereitstellung benötigter Unterlagen, der Erteilung von Zugängen oder einer verbindlichen Freigabe abhängig machen.
3.4 Der Kunde bezeichnet eine entscheidungs- und freigabeberechtigte Kontaktperson. Mitteilungen, Freigaben und Weisungen dieser Person gelten als verbindlich.
3.5 Interne Abstimmungs-, Genehmigungs- oder Beschaffungsprozesse des Kunden berühren die Verbindlichkeit des Vertrags und die vereinbarten Zahlungsfristen nicht.
4. Leistungsumfang
4.1 Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich ausschliesslich aus dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Vereinbarung.
4.2 Leistungen, Termine, Formate, Plattformen, Produktionsmittel, Veröffentlichungszahlen, Korrekturrunden oder Nutzungsrechte, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind nicht geschuldet.
4.3 Viral Impact bestimmt im Rahmen des vereinbarten Konzepts die fachlichen, technischen, kreativen und organisatorischen Methoden der Leistungserbringung.
4.4 Viral Impact ist berechtigt, Mitarbeitende, Freelancer, Creator, Produktionspartner, Studios, technische Dienstleister, KI-Anbieter und andere Subunternehmer einzusetzen.
4.5 Viral Impact schuldet eine fachgerechte Leistung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen, medialen oder kommunikativen Erfolg. Insbesondere werden keine bestimmten Reichweiten, Aufrufzahlen, Interaktionen, Followerzahlen, Verkäufe, Bewerbungen, Leads, Medienberichte, Suchmaschinenpositionen oder Umsätze garantiert.
4.6 Prognosen, Zielwerte, Schätzungen und strategische Empfehlungen beruhen auf den zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen und stellen keine Erfolgsgarantie dar.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Der Kunde stellt Viral Impact rechtzeitig und vollständig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien, Zugänge, Ansprechpartner, Produkte und Freigaben zur Verfügung.
5.2 Der Kunde ist insbesondere verantwortlich für:
a. die sachliche Richtigkeit seiner Angaben;
b. die Rechtmässigkeit beworbener Produkte und Dienstleistungen;
c. die Richtigkeit von Preisen, Angeboten, Produktversprechen und Werbeaussagen;
d. erforderliche Bewilligungen, Einwilligungen und Freigaben;
e. Rechte an gelieferten Bildern, Videos, Logos, Marken, Musikstücken, Texten und sonstigen Materialien;
f. Einwilligungen abgebildeter oder dargestellter Personen;
g. die Einhaltung branchenbezogener Werbe-, Informations- und Kennzeichnungspflichten;
h. die Prüfung und Freigabe der zur Veröffentlichung bestimmten Inhalte.
5.3 Der Kunde gewährleistet, dass sämtliche von ihm bereitgestellten Materialien und Weisungen frei von Rechten Dritter genutzt werden dürfen und keine gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Anordnungen oder vertraglichen Verpflichtungen verletzen.
5.4 Der Kunde informiert Viral Impact vor Projektbeginn über regulatorische Anforderungen, interne Richtlinien, Embargos, Geheimhaltungspflichten, Markenrichtlinien, medizinische oder gesundheitsbezogene Werbevorgaben sowie sonstige besondere Einschränkungen.
5.5 Viral Impact darf auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und Freigaben des Kunden vertrauen und ist nicht verpflichtet, diese rechtlich, medizinisch, technisch oder wissenschaftlich zu überprüfen.
5.6 Der Kunde stellt Viral Impact von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf vom Kunden bereitgestellten Materialien, Angaben, Produkten, Weisungen, Freigaben oder Rechtsverletzungen beruhen. Die Freistellung umfasst angemessene Rechtsverteidigungs-, Gerichts- und Beratungskosten.
6. Termine und Projektablauf
6.1 Termine und Produktionspläne sind grundsätzlich Plantermine. Sie sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
6.2 Leistungs- und Lieferfristen beginnen erst, wenn:
a. der Vertrag abgeschlossen ist;
b. vereinbarte Anzahlungen geleistet wurden;
c. alle erforderlichen Materialien und Zugänge vorliegen;
d. offene Fragen beantwortet und notwendige Freigaben erteilt wurden.
6.3 Verzögerungen, die durch den Kunden, dessen Mitarbeitende, beauftragte Dritte, fehlende Materialien, verspätete Freigaben oder nachträgliche Änderungen verursacht werden, verlängern sämtliche Termine mindestens um die Dauer der Verzögerung. Viral Impact darf das Projekt entsprechend der verfügbaren Produktionskapazitäten neu einplanen.
6.4 Reagiert der Kunde während mehr als fünf Arbeitstagen nicht auf eine erforderliche Anfrage, darf Viral Impact das Projekt pausieren und neu terminieren. Daraus entstehender Mehraufwand wird zusätzlich verrechnet.
6.5 Dauert eine kundenseitige Verzögerung länger als 20 Arbeitstage, darf Viral Impact:
a. bereits erbrachte Leistungen abrechnen;
b. reservierte Kapazitäten als verbraucht behandeln;
c. einen neuen Projektplan erstellen;
d. den Auftrag aus wichtigem Grund beenden;
e. die Stornierungsregelungen gemäss diesen AGB anwenden.
6.6 Ein Liefergegenstand gilt als bereitgestellt, sobald er dem Kunden elektronisch zugestellt, auf einer Plattform hochgeladen oder als Download zur Verfügung gestellt wurde.
7. Änderungen und Zusatzleistungen
7.1 Änderungen gegenüber dem vereinbarten Briefing, Konzept, Drehbuch, Storyboard, Produktionsumfang oder Leistungsumfang gelten als Zusatzleistungen.
7.2 Viral Impact ist berechtigt, für Zusatzleistungen ein separates Angebot zu erstellen oder den zusätzlichen Aufwand nach den aktuellen Stunden- oder Tagessätzen abzurechnen.
7.3 Als Zusatzleistungen gelten insbesondere:
a. zusätzliche Varianten oder Formate;
b. zusätzliche Dreh- oder Produktionstage;
c. Änderungen bereits freigegebener Inhalte;
d. neues oder wesentlich geändertes Briefing;
e. zusätzliche Plattformversionen;
f. nachträgliche Änderungen von Musik, Sprecher, Stil, Charakter, Darstellern oder Konzept;
g. erneute Produktionen aufgrund geänderter Kundenwünsche;
h. zusätzliche Besprechungen und Abstimmungen;
i. beschleunigte oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten erbrachte Leistungen.
7.4 Weichen Änderungswünsche erheblich vom ursprünglichen Auftrag ab, darf Viral Impact die Umsetzung ablehnen oder ein neues Angebot verlangen.
8. Korrekturrunden und Freigaben
8.1 Die Anzahl der enthaltenen Korrekturrunden ergibt sich aus dem Angebot. Fehlt eine entsprechende Angabe, ist eine konsolidierte Korrekturrunde je ausdrücklich vereinbarter Freigabestufe enthalten.
8.2 Der Kunde übermittelt Änderungswünsche gesammelt, eindeutig und durch die freigabeberechtigte Kontaktperson.
8.3 Nachträglich ergänzte, widersprüchliche oder aus verschiedenen Abteilungen separat eingereichte Änderungswünsche können als zusätzliche Korrekturrunden verrechnet werden.
8.4 Konzepte, Drehbücher, Storyboards, Sprechertexte, Vorschauen und andere Zwischenstände gelten als freigegeben, wenn der Kunde nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Bereitstellung konkrete und nachvollziehbare Beanstandungen in Textform erhebt.
8.5 Das Endprodukt gilt als abgenommen, wenn:
a. der Kunde es ausdrücklich freigibt;
b. der Kunde es veröffentlicht oder anderweitig verwendet;
c. innerhalb von sieben Arbeitstagen keine konkrete Beanstandung eingeht.
8.6 Beanstandungen müssen den behaupteten Mangel genau bezeichnen. Allgemeine Aussagen wie «gefällt uns nicht», «anders vorgestellt» oder «bitte kreativer» begründen keinen Mangel.
8.7 Künstlerische, geschmackliche oder strategische Meinungsverschiedenheiten innerhalb des freigegebenen Konzepts gelten nicht als Mangel.
8.8 Änderungen nach erfolgter Freigabe oder Abnahme gelten als neuer Auftrag und werden zusätzlich verrechnet.
9. Preise und Nebenkosten
9.1 Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
9.2 Nicht im Angebot enthaltene Nebenkosten werden zusätzlich verrechnet. Dazu gehören insbesondere:
a. Reise-, Transport-, Park-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten;
b. Studio-, Location- und Bewilligungskosten;
c. Darsteller-, Sprecher-, Model- und Creator-Honorare;
d. Musik-, Stock-, Font- und Softwarelizenzen;
e. Requisiten, Spezialtechnik und Mietmaterial;
f. Versand- und Kurierkosten;
g. Medien- und Werbebudgets;
h. Gebühren von Plattformen und Drittanbietern.
9.3 Kostenschätzungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Pauschalpreis bezeichnet werden. Eine Überschreitung von bis zu 10 Prozent ist ohne zusätzliche Zustimmung zulässig, sofern sie für die vereinbarte Leistung erforderlich ist.
9.4 Drittanbieter können ihre Preise, Gebühren oder Nutzungsbedingungen jederzeit ändern. Entsprechende Mehrkosten trägt der Kunde.
9.5 Leistungen nach Zeitaufwand werden gemäss den im Angebot genannten oder zum Leistungszeitpunkt geltenden Stunden- und Tagessätzen verrechnet.
10. Rechnungsstellung und Zahlung
10.1 Sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist, werden bei Einzelprojekten 50 Prozent bei Auftragserteilung und 50 Prozent vor Übergabe der finalen Dateien fällig.
10.2 Wiederkehrende Leistungen und Retainer werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt.
10.3 Rechnungen sind innerhalb von zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern auf der Rechnung keine andere Frist angegeben ist.
10.4 Der Kunde gerät mit Ablauf der Zahlungsfrist ohne weitere Mahnung in Verzug.
10.5 Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde:
a. einen Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr;
b. eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30 pro Mahnung;
c. sämtliche angemessenen Kosten der Forderungseinziehung und Rechtsverfolgung.
10.6 Viral Impact darf bei Zahlungsverzug sämtliche laufenden Leistungen, Veröffentlichungen, Zugänge und Lieferungen ohne Haftungsfolgen aussetzen.
10.7 Vereinbarte Termine verschieben sich bei Zahlungsverzug entsprechend der später verfügbaren Produktionskapazität.
10.8 Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem betreffenden Auftrag auf den Kunden über.
10.9 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen geringfügiger Beanstandungen zurückzuhalten.
10.10 Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung von Viral Impact anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde.
11. Wiederkehrende Leistungen und Retainer
11.1 Die Vertragsdauer ergibt sich aus dem Angebot.
11.2 Während einer vereinbarten Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
11.3 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird ein Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit auf unbestimmte Zeit weitergeführt und kann mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
11.4 Ist keine Mindestlaufzeit vereinbart, gilt der Vertrag als unbefristet und kann mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
11.5 Monatlich vereinbarte Produktionskapazitäten, Beiträge, Drehtage, Meetings, Beratungsstunden oder sonstige Kontingente sind für den jeweiligen Monat reserviert.
11.6 Nicht beanspruchte oder aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden nicht nutzbare Leistungen verfallen am Monatsende und werden nicht auf spätere Monate übertragen oder zurückerstattet.
11.7 Verschiebungen können nur im Rahmen der verfügbaren Kapazität von Viral Impact erfolgen.
11.8 Zusätzliche Leistungen werden separat verrechnet.
11.9 Viral Impact ist berechtigt, Preise für unbefristete Verträge oder für Zeiträume nach Ablauf einer Mindestlaufzeit mit einer Ankündigungsfrist von 60 Tagen anzupassen.
12. Stornierung von Einzelprojekten
12.1 Stornierungen müssen in Textform erfolgen.
12.2 Bei einer Stornierung vor dem vereinbarten Projekt- oder Produktionsbeginn gelten folgende pauschalisierten Entschädigungen:
a. mehr als 30 Kalendertage vorher: 20 Prozent des Gesamtpreises;
b. 15 bis 30 Kalendertage vorher: 35 Prozent des Gesamtpreises;
c. 7 bis 14 Kalendertage vorher: 60 Prozent des Gesamtpreises;
d. weniger als 7 Kalendertage vorher: 80 Prozent des Gesamtpreises.
12.3 Zusätzlich sind sämtliche bereits erbrachten Leistungen und nicht stornierbaren Dritt- und Nebenkosten zu bezahlen, soweit diese nicht bereits in der pauschalisierten Entschädigung enthalten sind.
12.4 Wird ein Projekt nach Beginn der Konzeption, Vorproduktion oder sonstigen Leistungserbringung storniert, ist grundsätzlich der gesamte vereinbarte Projektpreis geschuldet. Nachweislich eingesparte externe Aufwendungen werden abgezogen.
12.5 Der Kunde kann nachweisen, dass Viral Impact kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Viral Impact bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
12.6 Bereits geleistete Anzahlungen werden an die geschuldete Stornierungsentschädigung angerechnet und grundsätzlich nicht zurückerstattet.
13. Verschiebung von Produktionen und Terminen
13.1 Eine einmalige Verschiebung ist ohne Verschiebungsgebühr möglich, wenn sie mindestens 14 Kalendertage vor dem Termin verlangt wird und Viral Impact einen geeigneten Ersatztermin anbieten kann.
13.2 Bei einer Verschiebung weniger als 14 Kalendertage vor dem Termin darf Viral Impact zusätzlich zu bereits entstandenen Kosten eine Verschiebungsgebühr von bis zu 25 Prozent des auf den Termin entfallenden Honorars verrechnen.
13.3 Bei einer Verschiebung weniger als 48 Stunden vor dem Termin darf Viral Impact den Termin als Stornierung behandeln.
13.4 Ein Anspruch auf einen bestimmten Ersatztermin besteht nicht.
13.5 Kosten von Locations, Darstellern, Creators, Technikdienstleistern, Reisen oder anderen Dritten werden nach deren jeweiligen Stornierungsbedingungen verrechnet.
14. Foto-, Video- und Audioproduktionen
14.1 Der Kunde sorgt für rechtzeitigen Zugang zu vereinbarten Räumlichkeiten, Personen, Produkten, Fahrzeugen und sonstigen Produktionsgegenständen.
14.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kunde verantwortlich für:
a. Dreh- und Zutrittsbewilligungen;
b. Einwilligungen von Mitarbeitenden, Kunden, Gästen und anderen dargestellten Personen;
c. Bewilligungen für Marken, Gebäude, Kunstwerke und private Grundstücke;
d. Sicherheit und Betriebsfähigkeit bereitgestellter Produkte und Anlagen;
e. die Einhaltung interner Sicherheits- und Betriebsvorschriften.
14.3 Verzögerungen am Produktionstag, die der Kunde oder dessen Umfeld verursacht, gelten als zusätzliche Produktionszeit.
14.4 Muss eine Produktion wegen fehlender Personen, Produkte, Bewilligungen, Zugänge oder Sicherheitsvoraussetzungen abgebrochen werden, gilt der vereinbarte Produktionstag als vollständig erbracht.
14.5 Wetter, Lärm, Lichtverhältnisse, Publikumsverkehr und andere Umgebungsbedingungen können das Produktionsergebnis beeinflussen und stellen keinen Mangel dar, sofern Viral Impact fachgerecht gearbeitet hat.
14.6 Viral Impact ist berechtigt, aus Sicherheits-, Rechts-, Wetter- oder Qualitätsgründen eine Produktion abzubrechen oder zu verschieben.
15. Social-Media-Management
15.1 Social-Media-Konten bleiben im Eigentum und in der Verantwortung des Kunden.
15.2 Der Kunde stellt die erforderlichen Zugriffsrechte über die von der jeweiligen Plattform vorgesehenen Business- und Rollenverwaltungssysteme zur Verfügung.
15.3 Der Kunde bleibt verantwortlich für:
a. die Einhaltung der Plattformbedingungen;
b. die Sicherheit seiner Konten und Endgeräte;
c. Zwei-Faktor-Authentifizierung und Wiederherstellungszugänge;
d. rechtliche Anbieter- und Datenschutzhinweise;
e. Kundenanfragen und vertragliche Verpflichtungen gegenüber Nutzern;
f. die Rechtmässigkeit seiner Produkte, Angebote und Geschäftstätigkeit.
15.4 Community Management, Moderation, Krisenkommunikation, Beantwortung von Nachrichten oder Wochenendbetreuung sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
15.5 Viral Impact darf Veröffentlichungen aussetzen, bearbeiten oder entfernen, wenn begründete rechtliche, sicherheitsbezogene, reputationsbezogene oder plattformbezogene Risiken bestehen.
15.6 Viral Impact haftet nicht für:
a. Änderungen von Algorithmen oder Plattformfunktionen;
b. Reichweitenverluste;
c. Kontosperrungen oder Inhaltslöschungen durch Plattformen;
d. Plattformausfälle;
e. unberechtigte Zugriffe oder Hackerangriffe, die Viral Impact nicht schuldhaft verursacht hat;
f. Änderungen von Nutzungsbedingungen;
g. Verlust von Benutzernamen, Verifizierungen oder Plattformfunktionen;
h. fehlerhafte oder nachträglich geänderte Plattformstatistiken.
15.7 Analytics und Auswertungen basieren auf den Daten der jeweiligen Plattform. Viral Impact übernimmt keine Gewähr für deren Vollständigkeit oder Richtigkeit.
16. Paid Social Media und Werbekampagnen
16.1 Werbebudgets, Plattformgebühren und sonstige Mediakosten sind nicht im Agenturhonorar enthalten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
16.2 Der Kunde stellt Werbebudgets im Voraus bereit oder hinterlegt ein eigenes gültiges Zahlungsmittel bei der Plattform.
16.3 Viral Impact garantiert keine bestimmten Kosten pro Klick, Kosten pro Lead, Conversion-Raten, Verkäufe, Bewerbungen oder sonstigen Kampagnenergebnisse.
16.4 Der Kunde ist verantwortlich für:
a. die Rechtmässigkeit der beworbenen Produkte und Leistungen;
b. Werbeaussagen, Preise und Aktionsbedingungen;
c. Zielseiten, Kontaktformulare und Bestellprozesse;
d. erforderliche Cookie- und Tracking-Einwilligungen;
e. Datenschutzinformationen;
f. die vertragsgemässe Bearbeitung eingehender Leads.
16.5 Von Plattformen verbrauchte oder gesperrte Werbebudgets sind nicht durch Viral Impact zurückzuerstatten, sofern Viral Impact die Sperrung oder Fehlbelastung nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
17. Influencer-, Creator- und Markenkooperationen
17.1 Art, Umfang, Plattform, Veröffentlichungszeitraum und Nutzungsrechte einer Creator- oder Influencer-Kooperation ergeben sich aus dem Angebot.
17.2 Veröffentlichungsdaten sind Plantermine und können sich aus redaktionellen, gesundheitlichen, technischen, plattformbezogenen oder ereignisbezogenen Gründen verschieben.
17.3 Viral Impact darf Inhalte als Werbung, Anzeige, Partnerschaft oder bezahlte Kooperation kennzeichnen, sofern dies gesetzlich, durch Branchenregeln oder durch Plattformbedingungen angezeigt ist.
17.4 Bestimmte Reichweiten, Interaktionen, Verkäufe oder sonstige Ergebnisse werden nicht garantiert.
17.5 Sofern nichts anderes vereinbart ist, bleibt ein veröffentlichter Creator-Beitrag während mindestens zwölf Monaten online. Danach besteht kein Anspruch auf dauerhafte Verfügbarkeit.
17.6 Eine frühere Entfernung bleibt zulässig, wenn:
a. die Plattform den Inhalt entfernt;
b. rechtliche oder regulatorische Gründe bestehen;
c. der Inhalt eine erhebliche Reputations- oder Sicherheitsgefahr verursacht;
d. das Konto gesperrt, gelöscht oder wesentlich verändert wird;
e. Rechte Dritter dies erfordern.
17.7 Bezahlte Bewerbung, Whitelisting, Spark Ads, Dark Posts, Mediennutzung, Sublicensing, Exklusivität und Konkurrenzverbote sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
17.8 Der Kunde trägt die Verantwortung für die Sicherheit, Verkehrsfähigkeit und Richtigkeit der überlassenen Produkte sowie für sämtliche Produkt- und Werbeaussagen.
18. Einsatz künstlicher Intelligenz
18.1 Viral Impact ist berechtigt, bei Konzeption, Text, Bild, Video, Ton, Animation, Übersetzung, Recherche, Bearbeitung und Produktion KI-gestützte Werkzeuge einzusetzen.
18.2 KI-generierte oder KI-unterstützte Ergebnisse können trotz sorgfältiger Bearbeitung insbesondere:
a. technische oder visuelle Artefakte enthalten;
b. von einer Vorlage oder Referenz abweichen;
c. zufällige Unterschiede zwischen einzelnen Generierungen aufweisen;
d. Ähnlichkeiten mit bestehenden Inhalten oder Personen zeigen;
e. sachlich unrichtige oder unvollständige Elemente enthalten;
f. nicht oder nur eingeschränkt urheberrechtlich, markenrechtlich oder designrechtlich schutzfähig sein.
18.3 Viral Impact garantiert nicht, dass KI-generierte Ergebnisse einzigartig, exklusiv, registrierbar oder vollständig frei von Ähnlichkeiten zu unabhängig erstellten Inhalten sind.
18.4 Der Kunde prüft und genehmigt KI-generierte Inhalte vor ihrer Veröffentlichung insbesondere hinsichtlich Fakten, Personen, Produkte, Marken, Preise, Aussagen und rechtlicher Zulässigkeit.
18.5 Stellt der Kunde Bilder, Stimmen, Videos, Namen oder sonstige personenbezogene Referenzen zur Verfügung, gewährleistet er, dass die erforderlichen Einwilligungen für die vereinbarte KI-Nutzung vorliegen.
18.6 Die Erstellung täuschender Identitätsnachbildungen, rechtswidriger Deepfakes oder sonstiger unzulässiger Inhalte kann Viral Impact ablehnen.
18.7 Viral Impact darf externe KI-, Cloud- und Softwareanbieter einsetzen. Deren Verfügbarkeit, technische Eigenschaften und Nutzungsbedingungen können sich jederzeit ändern.
18.8 Verlangt der Kunde besondere Einschränkungen bezüglich bestimmter KI-Anbieter, Datenspeicherung, Vertraulichkeit oder Datenstandorte, müssen diese vor Vertragsabschluss ausdrücklich vereinbart werden. Daraus entstehender Mehraufwand wird zusätzlich verrechnet.
18.9 Prompts, Workflows, Modelleinstellungen, technische Verfahren, Trainingsmethoden und Produktionsprozesse von Viral Impact sind nicht Bestandteil der geschuldeten Lieferung.
19. Urheberrechte und Nutzungsrechte
19.1 Sämtliche Urheber-, Leistungsschutz-, Design-, Marken- und sonstigen Immaterialgüterrechte verbleiben bei Viral Impact oder den jeweiligen Rechteinhabern, soweit sie nicht ausdrücklich eingeräumt werden.
19.2 Der Kunde erhält Nutzungsrechte erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem betreffenden Auftrag.
19.3 Umfang, Dauer, Gebiet, Medien und Zweck der Nutzungsrechte ergeben sich vorrangig aus dem Angebot.
19.4 Fehlt eine ausdrückliche Regelung, erhält der Kunde an den final freigegebenen und vollständig bezahlten Arbeitsergebnissen ein nicht ausschliessliches, zeitlich und geografisch unbeschränktes Nutzungsrecht für:
a. die eigene Website;
b. eigene organische Social-Media-Kanäle;
c. interne Präsentationen und Kommunikation;
d. eigene Newsletter;
e. eigene Öffentlichkeits- und Medienarbeit.
19.5 Ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht enthalten sind insbesondere:
a. bezahlte Werbeanzeigen und Media-Kampagnen;
b. TV-, Kino- und Out-of-Home-Werbung;
c. Weiterverkauf oder Lizenzierung an Dritte;
d. Nutzung durch verbundene Unternehmen oder Vertriebspartner;
e. Merchandising;
f. Nutzung für Produkte oder Verpackungen;
g. Nutzung zur Entwicklung oder zum Training von KI-Systemen;
h. Wiederverwendung von Figuren, Charakteren, Stimmen oder Avataren ausserhalb des vereinbarten Projekts;
i. wesentliche Bearbeitung, Umgestaltung oder Verfremdung.
19.6 Technisch notwendige Formatänderungen, Komprimierungen und Grössenanpassungen sind zulässig, sofern Inhalt und Aussage nicht entstellt werden und keine Drittanbieterrechte entgegenstehen.
19.7 Nicht ausgewählte Entwürfe, Konzepte, Ideen, Storyboards, Texte, Formate und Gestaltungsvarianten verbleiben vollständig bei Viral Impact.
19.8 Rohmaterial, offene Projektdateien, Schnittprojekte, Quelldateien, Layer-Dateien, Prompts und Produktionsdateien sind nicht Bestandteil der Lieferung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
19.9 Rechte an Musik, Stockmaterial, Fonts, Software, Darstellern oder anderen Drittanbieterleistungen gelten nur im Umfang der jeweils erworbenen Lizenz. Zeitliche, territoriale und mediale Einschränkungen solcher Lizenzen bleiben vorbehalten.
19.10 Der Kunde ist nicht berechtigt, Urhebervermerke, Wasserzeichen oder technische Schutzmassnahmen unberechtigt zu entfernen.
20. Referenz- und Eigenwerbung
20.1 Viral Impact darf nach der erstmaligen öffentlichen Veröffentlichung des Projekts:
a. den Namen und das Logo des Kunden als Referenz nennen;
b. veröffentlichte Arbeitsergebnisse im Portfolio, auf der Website, in sozialen Medien, in Präsentationen und bei Wettbewerben zeigen;
c. öffentlich verfügbare Projektergebnisse für Eigenwerbung und Akquise verwenden.
20.2 Unveröffentlichte, als vertraulich bezeichnete oder einer Sperrfrist unterliegende Inhalte werden nicht vorzeitig veröffentlicht.
20.3 Möchte der Kunde eine Referenznutzung vollständig ausschliessen, muss dies vor Projektbeginn ausdrücklich in Textform vereinbart werden.
21. Vertraulichkeit
21.1 Beide Parteien behandeln nicht öffentliche geschäftliche, technische und organisatorische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.
21.2 Nicht als vertraulich gelten Informationen, die:
a. öffentlich bekannt sind oder ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden;
b. der empfangenden Partei bereits rechtmässig bekannt waren;
c. von einem berechtigten Dritten rechtmässig offengelegt werden;
d. unabhängig entwickelt wurden;
e. aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
21.3 Viral Impact darf vertrauliche Informationen an Mitarbeitende, Freelancer und Dienstleister weitergeben, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist und diese angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
21.4 Die Vertraulichkeitspflicht gilt während der Vertragsdauer und während drei Jahren danach. Geschäftsgeheimnisse bleiben so lange geschützt, wie sie rechtlich als solche gelten.
21.5 Eine separate Vertraulichkeitsvereinbarung geht diesen Bestimmungen vor.
22. Datenschutz
22.1 Beide Parteien bearbeiten Personendaten im Einklang mit den jeweils anwendbaren Datenschutzbestimmungen.
22.2 Soweit Viral Impact Personendaten im Auftrag des Kunden bearbeitet, können die Parteien eine separate Vereinbarung zur Auftragsbearbeitung abschliessen.
22.3 Viral Impact darf zur Vertragserfüllung Cloud-, Hosting-, Kommunikations-, Analyse-, KI- und andere Softwareanbieter einsetzen.
22.4 Dabei können Daten durch Unterauftragnehmer oder in Staaten ausserhalb der Schweiz bearbeitet werden. Viral Impact trifft die nach anwendbarem Recht erforderlichen organisatorischen und vertraglichen Massnahmen.
22.5 Der Kunde stellt Viral Impact nur diejenigen Personendaten zur Verfügung, deren Bearbeitung für den Auftrag erforderlich und rechtlich zulässig ist.
22.6 Besonders schützenswerte Personendaten, Berufsgeheimnisse oder streng vertrauliche Daten dürfen nur nach vorgängiger ausdrücklicher Abstimmung übermittelt werden.
22.7 Der Kunde bleibt für seine eigenen Datenschutzerklärungen, Einwilligungen, Informationspflichten, Tracking-Systeme, Kontaktformulare, Newsletter und Kundendaten verantwortlich, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
22.8 Weitere Informationen zur Datenbearbeitung durch Viral Impact ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung.
23. Aufbewahrung und Datensicherung
23.1 Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Dateien zeitnah herunterzuladen und dauerhaft zu sichern.
23.2 Viral Impact ist nicht verpflichtet, abgeschlossene Projekte, Rohmaterial oder Projektdateien dauerhaft aufzubewahren.
23.3 Viral Impact kann Rohmaterial und Projektdateien freiwillig bis zu zwölf Monate nach Projektabschluss aufbewahren. Daraus entsteht kein Anspruch auf dauerhafte Verfügbarkeit oder Wiederherstellung.
23.4 Nach Ablauf dieser Frist dürfen Daten ohne weitere Mitteilung gelöscht werden.
23.5 Eine längere Archivierung oder die Wiederherstellung archivierter Dateien kann gegen zusätzliche Vergütung vereinbart werden.
23.6 Die Übergabe von Rohmaterial oder offenen Projektdateien setzt eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung und vollständige Bezahlung voraus.
24. Gewährleistung und Mängel
24.1 Viral Impact erbringt die vereinbarten Leistungen mit branchenüblicher Sorgfalt.
24.2 Massgeblich für die Vertragsgemässheit sind das Angebot, das freigegebene Briefing und die freigegebenen Zwischenstände.
24.3 Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Bereitstellung konkret in Textform gemeldet werden. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt.
24.4 Bei einem berechtigten Mangel erhält Viral Impact zunächst eine angemessene Gelegenheit zur Nachbesserung.
24.5 Erst wenn die Nachbesserung wiederholt fehlschlägt oder unzumutbar ist, stehen dem Kunden die gesetzlich zwingenden Rechte zu.
24.6 Keine Mängel sind insbesondere:
a. subjektive Geschmacksabweichungen;
b. geringfügige Abweichungen vom Konzept;
c. technisch bedingte Plattformkomprimierungen;
d. Darstellungsunterschiede zwischen Geräten;
e. Änderungen durch Social-Media-Plattformen;
f. vom Kunden verursachte Fehler;
g. Fehler in Kundendaten oder Kundenmaterialien;
h. übliche Eigenschaften KI-generierter Inhalte;
i. nach Freigabe geänderte Vorstellungen des Kunden.
24.7 Gewährleistungsansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, zwölf Monate nach Bereitstellung der betreffenden Leistung.
25. Haftung
25.1 Viral Impact haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden, soweit eine Beschränkung gesetzlich nicht zulässig ist.
25.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
25.3 Soweit bei leichter Fahrlässigkeit eine Haftung zwingend besteht, ist sie auf den vorhersehbaren direkten Schaden und maximal auf das Nettohonorar des konkret betroffenen Auftrags begrenzt. Bei laufenden Verträgen ist die Haftung maximal auf die in den letzten zwölf Monaten für die betroffene Leistung bezahlten Nettohonorare begrenzt.
25.4 Ausgeschlossen ist, soweit gesetzlich zulässig, die Haftung für:
a. indirekte Schäden und Folgeschäden;
b. entgangenen Gewinn und entgangenen Umsatz;
c. entgangene Geschäftschancen;
d. Reputations- oder Imageschäden;
e. Verlust von Daten, Followern oder Plattformzugängen;
f. Produktions- und Betriebsausfälle;
g. Ansprüche von Kunden oder Geschäftspartnern des Kunden;
h. Änderungen, Ausfälle oder Entscheidungen von Plattformen und Drittanbietern.
25.5 Viral Impact haftet nicht für Leistungen, Systeme, Inhalte oder Entscheidungen unabhängiger Drittanbieter, Plattformen oder vom Kunden ausgewählter Dienstleister.
25.6 Bei Datenverlust ist eine allfällige Haftung auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemässer Datensicherung für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
25.7 Der Kunde ist verpflichtet, zumutbare Massnahmen zur Schadensvermeidung und Schadensminderung zu ergreifen.
25.8 Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen, insbesondere für Personenschäden, bleiben vorbehalten.
26. Höhere Gewalt
26.1 Als höhere Gewalt gelten Ereignisse ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Viral Impact, insbesondere:
a. Naturereignisse und extreme Wetterbedingungen;
b. Epidemien und Pandemien;
c. Krieg, Terrorismus, Unruhen und Streiks;
d. behördliche Massnahmen und Reisebeschränkungen;
e. Krankheit oder Unfall zentraler Projektpersonen oder Creators;
f. Strom-, Internet-, Hosting- oder Plattformausfälle;
g. Cyberangriffe;
h. Ausfälle von Produktionsmitteln oder Lieferketten;
i. kurzfristige Absagen unverzichtbarer Drittanbieter;
j. wesentliche Änderungen oder Ausfälle von KI- und Softwarediensten.
26.2 Während der Dauer eines solchen Ereignisses ruhen die betroffenen Leistungspflichten. Termine verlängern sich um die Dauer der Beeinträchtigung sowie eine angemessene Wiederanlaufzeit.
26.3 Viral Impact haftet nicht für daraus entstehende Verzögerungen oder Schäden.
26.4 Dauert das Ereignis länger als 60 Tage, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil des betroffenen Auftrags beenden.
26.5 Bereits erbrachte Leistungen sowie verbindlich eingegangene Dritt- und Produktionskosten bleiben geschuldet. Darüber hinausgehende Vorauszahlungen werden nach Wahl von Viral Impact zurückerstattet oder für einen Ersatztermin gutgeschrieben.
27. Leistungsaussetzung und ausserordentliche Beendigung
27.1 Viral Impact darf Leistungen mit sofortiger Wirkung aussetzen, wenn:
a. der Kunde fällige Zahlungen nicht leistet;
b. erforderliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt werden;
c. Sicherheits-, Rechts- oder Reputationsrisiken bestehen;
d. der Kunde rechtswidrige oder unethische Weisungen erteilt;
e. notwendige Zugänge oder Freigaben fehlen;
f. die Fortführung für Viral Impact unzumutbar ist.
27.2 Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund beenden.
27.3 Soweit eine Pflichtverletzung behoben werden kann, ist grundsätzlich eine angemessene Nachfrist von mindestens fünf Arbeitstagen anzusetzen.
27.4 Eine sofortige Beendigung ohne Nachfrist ist insbesondere zulässig bei:
a. schwerwiegender Rechtsverletzung;
b. Täuschung oder unzulässiger Einflussnahme;
c. erheblicher Ruf- oder Sicherheitsgefährdung;
d. Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit oder Betreibung des Kunden;
e. wiederholtem Zahlungsverzug;
f. beleidigendem, diskriminierendem oder bedrohlichem Verhalten gegenüber Mitarbeitenden oder Partnern von Viral Impact.
27.5 Bei einer vom Kunden zu vertretenden Beendigung gelten die Stornierungs- und Zahlungsbestimmungen dieser AGB.
27.6 Bis zur Beendigung erbrachte Leistungen, reservierte Kapazitäten und eingegangene Verpflichtungen werden vollständig abgerechnet.
28. Abwerbe- und Umgehungsverbot
28.1 Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragsdauer und während zwölf Monaten danach keine durch Viral Impact eingesetzten oder vermittelten Mitarbeitenden, Freelancer, Creators, Darsteller oder Produktionspartner direkt oder indirekt für vergleichbare Leistungen zu beauftragen oder abzuwerben, sofern Viral Impact nicht vorgängig zustimmt.
28.2 Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Zusammenarbeit eine nachweisbare unmittelbare Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der betreffenden Person bestand.
28.3 Bei einer Verletzung schuldet der Kunde eine Konventionalstrafe von 20 Prozent des voraussichtlichen Nettoauftragsvolumens einer zwölfmonatigen direkten Zusammenarbeit, mindestens jedoch CHF 5'000.
28.4 Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet nicht von der weiteren Einhaltung dieser Verpflichtung. Weitergehende nachgewiesene Schäden bleiben vorbehalten.
28.5 Eine richterliche Herabsetzung einer übermässigen Konventionalstrafe bleibt vorbehalten.
29. Mitteilungen und elektronische Kommunikation
29.1 Vertragsbezogene Mitteilungen dürfen elektronisch an die zuletzt bekannt gegebenen Kontaktadressen übermittelt werden.
29.2 Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Kontakt-, Rechnungs- und Unternehmensdaten unverzüglich mitzuteilen.
29.3 Elektronische Nachrichten gelten als zugegangen, sobald sie im normalen Geschäftsverkehr abrufbar sind, sofern keine Fehlermeldung eingeht.
29.4 Viral Impact haftet nicht für Verzögerungen aufgrund fehlerhafter Kontaktdaten, Spamfilter oder kundenseitiger IT-Systeme.
30. Übertragung und Subunternehmer
30.1 Viral Impact darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag im Rahmen einer Unternehmensnachfolge, Umstrukturierung oder Übertragung eines Geschäftsbereichs auf Dritte übertragen.
30.2 Viral Impact darf zur Vertragserfüllung Subunternehmer einsetzen.
30.3 Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorgängiger Zustimmung von Viral Impact übertragen.
31. Änderungen dieser AGB
31.1 Für neue Aufträge gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuelle Fassung der AGB.
31.2 Viral Impact darf diese AGB für laufende, unbefristete Vertragsverhältnisse aus sachlichen Gründen ändern, insbesondere aufgrund gesetzlicher Änderungen, neuer Dienstleistungen, technischer Entwicklungen oder Änderungen von Plattformbedingungen.
31.3 Änderungen werden dem Kunden mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt.
31.4 Benachteiligt eine Änderung den Kunden wesentlich, kann er den betroffenen unbefristeten Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung auf diesen Zeitpunkt kündigen.
31.5 Ohne Kündigung und bei fortgesetzter Inanspruchnahme der Leistungen gilt die Änderung als angenommen, soweit gesetzlich zulässig.
32. Schlussbestimmungen
32.1 Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen bedürfen der Textform.
32.2 Ein Verzicht auf die Durchsetzung einzelner Rechte stellt keinen dauerhaften Verzicht auf diese oder andere Rechte dar.
32.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
32.4 Die unwirksame Bestimmung wird durch eine zulässige Bestimmung ersetzt, die ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.
32.5 Es gilt ausschliesslich materielles Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts.
32.6 Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Basel-Stadt, Schweiz.
32.7 Zwingende Gerichtsstände, insbesondere bei Konsumentenverträgen, bleiben vorbehalten.
32.8 Die Parteien bemühen sich vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens um eine einvernehmliche Lösung. Dies ist keine Voraussetzung für Betreibungs-, Sicherungs- oder Gerichtsverfahren.
32.9 Bei Abweichungen zwischen der deutschen Fassung und Übersetzungen ist die deutsche Fassung massgeblich.